Fakten - Infos - Wissenswertes - Kleingartenbauverein Butzbach e. V.

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Fakten - Infos - Wissenswertes



Inhalt:


- Der Kleingarten - juristisch gesehen
- Gemeinnütziger Zweck
- Mildtätige Zwecke
- Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
- Kleingärtnerische Nutzung
- Gesamtcharakter einer Kleingartenanlage

- Gemeinschaftsarbeit
- Pflichtstunden
- Verschattung von Bäumen
- Informationen zur Fällung von Bäumen
- Besonderer Artenschutz
- Wilde Müllentsorgung
- Beendigung des Pachtverhältnisses
- Ehrenamt im Kleingartenbauverein
- Wohnen im Schrebergarten
- Baulichkeiten
- Trinkwassernotstand
- Trampolin im Garten

*******

Der Kleingarten - juristisch gesehen:

Es gibt zwei Merkmale, die für einen Kleingarten von besonderer Bedeutung sind. Zum Einen sind dies die Baulichkeiten, und zum Anderen die kleingärtnerische Nutzung.

1. Zu den Bauwerken ist festzuhalten, dass nach § 3 BKleingG, Gartenlauben bis zu einer maximalen Grundfläche von 24 m² (inklusive überdachtem Freisitz) zulässig sind, und nach § 18 BKleingG sind Gartenlauben mit einer Größe von mehr als 24 m², die in den alten Bundesländern vor dem 1. April 1983 errichtet wurden sind, in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen auch weiterhin in ihrer Größe genutzt werden.

2. Die kleingärtnerische Nutzung ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs mit der Drittelregelung eindeutig und klar festgelegt worden. Hierbei ist besonderer Wert auf den Anbau von Gartenerzeugnissen, die nicht den gewerbsmäßigen Bedarf dienen, zu legen. Auch sollte die Nutzung nicht in Form einer Anpflanzung der Monokulturen erfolgen.

Definition Monokultur: Anbau immer der gleichen Pflanzenart auf einer Bodenfläche.


Sollten die o. g. Richtlinien in einzelnen Punkten oder gänzlich nicht so eingehalten werden, ist dies kein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Der Garten wird dann als Erholungs- oder Freizeitgarten eingestuft. Dadurch entfallen die Pachtpreisbindung und der Bestandsschutz für den Garten oder sogar der ganzen Anlage.

*******


Gemeinnütziger Zweck:

Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

*******


Mildtätige Zwecke:

Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.

*******


Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit:

Sie sichert das die An- und Verpachtung von kleingärtnerisch genutzten Land nicht zu Gewinnzwecken erfolgt.

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 BKleingG Voraussetzung dafür, dass der Verein Zwischenpachtverträge abschließen kann bzw. Verträge zur Verwaltung der Kleingartenanlage übernehmen kann.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist die Eintragung der jeweiligen Kleingärtnerorganisation im Vereinsregister.

Sie muß sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung (zuständige Behörde, z.B. das Finanzamt) unterwerfen. Diese Prüfung bezieht sich sowohl auf das Finanzgebahren des Vereins als auch auf die Frage, ob durch die Organisation eine fachliche Betreuung der Mitglieder durchgeführt wird.

*******

Kleingärtnerische Nutzung:

Die gesetzliche Grundlage für Schrebergärten, auch Kleingärten genannt, findet sich im Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Weitere Bestimmungen ergeben sich aus der jeweiligen Satzung oder Gartenordnung des Kleingartenbauverein.
Durch die Mitgliedschaft verpflichtet man sich zur Einhaltung der Regelung des Vereins.

Nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG wird der Garten dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung) überlassen. Um diese Bestimmung einzuhalten, findet sich in der Satzung u. o. Gartenordnung die Regelung zur Bepflanzung. Zum Beispiel auf wie viel Fläche bestimmte Pflanzen (Zierpflanzen, Nutzpflanzen, etc.) angebaut werden müssen und was mit der restlichen Fläche gemacht werden darf. An diese Bestimmungen muss man sich halten, auch wenn sie den Anschein haben überholt zu sein.

Durch die Unterschrift im Pachtvertrag und die Anerkennung der Mitgliedschaft hat man sich dazu verpflichtet. Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 7. April 2016 (Aktenzeichen: 432 C 2769/16) entschieden, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, wenn der Kleingartenpächter gegen die wesentliche Verpflichtung aus dem Pachtvertrag verstößt, ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch zu nutzen.

Die Regelung in § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG erfordert grundsätzlich, dass ein Drittel der Fläche zur Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 mit dem Aktenzeichen III ZR 281/03).

Die kleingärtnerische Nutzung muss den Kleingarten "wesentlich mitprägen", denn nur so lassen sich die Einschränkungen des Grundstückeigentümers (geringe Pacht, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten) aus der grundgesetzlichen "Sozialbindung des Eigentums" rechtfertigen.
Auf gut Deutsch: Erholen kann man sich auch anderweitig, dafür ist ein eigener Kleingarten nicht zwingend nötig. Wohl aber braucht es ihn, sofern man Obst und Gemüse zum Eigenverbrauch anbauen will oder muss (so zuletzt entschieden vom BGH am 17. Juni 2004).

© 17. Juni 2004 / Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: 432 C 2769/16


*******

Der Gesamtcharakter einer Kleingartenanlage ist maßgeblich

Eine deutliche Aussage zum Begriff "Kleingärtnerische Nutzung" machte der Bundesgerichtshof in dieser neuen Entscheidung.

  • Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich?

  • Welchen Umfang muss Sie haben?

  • Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen Gartens an?


Der Grundstückseigentümer verklagte den Zwischenpächter auf Pachtpreis über § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) hinaus, da die Anlage nicht kleingärtnerisch genutzt sei.


Zusammenfassung Urteil:


1. Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

2. Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Der BGH befasst sich in diesem Urteil ausgiebig mit den Anforderungen an die kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz.
Er führt aus: „Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.“


Bei der Beurteilung, ob es sich bei den jeweils fraglichen Gartenkomplex um eine Kleingartenanlage oder eine sonstige Erholung- oder Wochenendsiedlergartenanlage oder eine Ferien- oder Wochenendhaussiedlung handelt ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht auf den einzelner Parzellen abzustellen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil der Hauptnutzer sich auf den Zwischenpachtvertrag auf die gesamt Anlage bezieht und dieser Vertrag nur einheitlich den Regelungen des BKleingG oder den des BGB bzw. des Schuldrechtsanpassungsgesetztes unterworfen sein kann.

Kleingärten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbildes des Komplexes die Gartenbau- und reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten.

Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist weiterhin ein notwendiges, prägendes Merkmal für das Vorliegen einer Kleingartenanlage.

Dies bedeutet nach BGH jedoch nicht, dass der zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzte Grundstücksanteil mindestens 50 von 100 der Parzellen ausmacht, wie dies teilweise in der Literatur vertreten wird. Es ist nicht geboten, dass der Nutzgartenanteil wenigstens die Hälfte des Kleingartens in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass bei wertender Betrachtung der Anbau von Gartenbauerzeugnissen zur Selbstversorgung den Charakter der Anlage maßgeblich mit bestimmt.

Der BGH legt keine festen Bewertungsmaßstäbe fest.
Er führt aber aus: „In der Regel wird es sich nicht mehr um eine Kleingartenanlage handeln, wenn die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mit prägt, wenn mehr als 2/3 der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind… Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Kleingartencharakter einer Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel der Flächen in Anspruch nimmt.“
Dies gilt bei atypischer Gartengröße, topographische Besonderheiten oder Bodenqualität.


Der BGH hält den Anbau von Obst und Gemüse als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Kleingartenanlage. Durch die Bestimmungen ist der Grundstückseigentümer in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Immobilie erheblich behindert. Diese Einschränkung seines Eigentums aus der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums nach Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz wird durch nicht durch eine Nutzung als Erholungsgrundstück gerechtfertigt, da auch andere zur Erholung dienende Grundstücke, Parks und Wochenendhäuser etc nicht einer solchen Eigentumsbindung unterliegen. Allein bei der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist der Gärtner notwendig auf die ausschließliche Nutzung eines Grundstückes angewiesen. Die Preisbindung und der Kündigungsschutz des BKleingG sind daher nach Ansicht des BGH auch nur durch die vorhandene Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen gerechtfertigt.

Fazit:

1. Der BGH verlangt für die Anwendung des BKleingG eindeutig die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen.

2. Der Umfang der Gartenbauerzeugnisse soll sich in der Regel auch in Zukunft auf 1/3 der Gesamtfläche orientieren.

3. Bei der Bewertung kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht auf die einzelne Parzelle an.

© Bundesgerichtshof, Im Namen des Volkes, Urteil III ZR 281/03, verkündet am 17. Juni 2004 /
Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. / Alle Rechte vorbehalten

*******


Gemeinschaftsarbeiten - Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums


Gemeinschaftsarbeiten (Pflichtstunden) sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. l Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemein- schaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.

Gemeinschaftsarbeiten regeln
Die Kleingartenanlage muss jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instand gehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u. a. m. Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.

Diese Pflichten können aber nur durch eine konkrete Vereinbarung übertragen werden. Sie können als Mitgliederpflichten, aber auch als Pächterpflichten festgelegt werden. Letzteres ist sinnvoller, denn die Festsetzung der Pflichtstunden in der Vereinssatzung bindet nur die Mitglieder. Ist die Leistung von Pflichtstunden im Unterpachtvertrag festgelegt, gilt sie für dessen Laufzeit und dann auch für den Fall, dass ein Unterpächter nicht mehr Vereinsmitglied ist. Ähnliche Wirkung entfaltet die Festlegung in der Kleingartenordnung, wenn diese untrennbarer Bestandteil des Pachtvertrages ist. Gemeinschaftsstunden sollten an die Parzelle gebunden werden, ohne dabei deren Größe zu berücksichtigen. Es reicht, die generelle Verpflichtung über das Erbringen von Pflichtstunden und deren Vergütung bei Nichtleisten aufzunehmen und die Konkretisierung der Mitgliederversammlung zuzuweisen. Sind die Pflichtstunden nirgendwo geregelt, so kann sich der Unterpächter trotzdem nicht herausreden; sie sind Kleingärtnerpflichten gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die ihre Grundlagen im Unterpachtvertrag haben.
Eindeutig sollte geregelt werden, ob und unter welchen Umständen ersatzweise Geldleistungen für nicht geleistete Pflichtstunden möglich sind, ob Leistungen im Voraus oder im Nachhinein erbracht werden können und unter welchen Bedingungen und für welche Arbeiten ein Ersatz gestellt werden kann oder muss. Letzteres muss auch aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Seite mit betrachtet werden.

Gemeinschaftsarbeiten planen
Das Ableisten der Pflichtstunden darf nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des notwendigen Umfangs einzuschätzen, bevor die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben (wichtig ist hierbei die Kontrolle der Durchführung) und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen. Nichts ist schlimmer, als wenn für alle Erschienenen nicht genügend Arbeit vorhanden ist.

Befreiung von Pflichtstunden
Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufs- bedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er, wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen (LG Kassel 1990; LG Düsseldorf, 1988). Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.
Aber: In Verein und Kleingartenanlage gibt es so viele unterschiedliche Aufgaben, dass für jeden die Möglichkeit besteht, der Verpflichtung nachzukommen, z. B. als Standbetreuer beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank oder anderen altersgerechten Arbeiten. Man sollte auch bedenken, dass Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben fördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen würden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Pflichtstunden selbst aussuchen
Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Absprachen zu treffen.

Ersatzforderung
Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, ist jedoch nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber durch den Kleingärtner verweigert wurde. Sie kann z. B. nicht erfolgen, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde, dann dient sie primär dem Füllen der Vereinskasse. Der Kleingärtner hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst um die Möglichkeit kümmern, seine Pflichtstunden ableisten zu können.

Verweigerung von Pflichtstunden
Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung („Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen (AG Stollberg, 1996).
Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen.
Der Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.

Haftungsfragen
Die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Gartenfreund sind durch die abgeschlossene Haftpflicht- sowie Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeit abgesichert. Etwas anders liegt der Fall, wenn der Kleingärtner einen Ersatzmann stellt. Rechtlich ist das ein auf Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhendes Gefälligkeitsverhältnis. Ist dieser ein Vereinsmitglied, ergibt sich daraus kein besonderes Problem. Ist es aber ein Nichtmitglied, steht das Problem der Haftung anders. Für einen dabei erlittenen Unfall oder angerichteten Schaden hat der beauftragende Gartenfreund genauso einzustehen, wie bei eigenem Verschulden (§ 278 BGB).
Für Schäden, die er außerhalb des Auftrages anrichtet, muss der Verursacher jedoch selbst aufkommen. Deshalb ist es notwendig, dass der Gartenfreund dem Vorstand die Stellung eines Ersatzmanns mitteilt und dass der Vorstand diesen möglichst nicht für Arbeiten einsetzt, bei denen größere Unfallgefahr bestehen könnte.

Pflichtstunden vom Nichtmitglied

Wenn auch der Abschluss eines Unterpachtvertrages die Mitgliedschaft in einem Verein voraussetzt, so endet jedoch dieser nicht automatisch mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss.
Dabei spielt keine Rolle, ob so etwas in einem Vereinsdokument formuliert ist. Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß § 13 BKleingG kein durchsetzbarer Kündigungsgrund für den Pachtvertrag, denn alle zulässigen Kündigungsgründe sind in §§ 8 und 9 BKleingG formuliert.
Das Nichtmitglied bleibt also Pächter mit allen Rechten und Pflichten aus seinem Vertragsverhältnis. Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und BKleingG, einschließlich der Bestimmungen für Pflichtstunden, gelten für ihn uneingeschränkt. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsleistungen einschließlich der Pflichtstunden ermöglicht jedoch auch, dem Nichtmitglied rechtswirksam gemäß § 9 Abs. l Nr. l BKleingG den Unterpachtvertrag zu kündigen.

Kostenbeitrag des Nichtmitgliedes
Da die Kosten für die Verwaltung der Kleingartenanlage durch den Verein vollständig oder überwiegend mit dem Vereinsbeitrag abgedeckt werden, die dafür notwendige Arbeit ehrenamtlich geleistet wird und ein Nichtmitglied keinen Mitgliedsbeitrag zahlen muss, hat es keinen Anspruch auf solidarische Leistungen, die die Kleingärtner für ihren Verein und ihre Organisation erbringen. Deshalb kann über die Pflichtstunden hinaus vom Nichtmitglied eine Verwaltungspauschale gefordert werden, deren Rechtsgrundlage sich aus einer entsprechenden Formulierung im Unterpachtvertrag ergeben muss. Die Verwaltungspauschale sollte mindestens der doppelten Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages entsprechen. Damit wird sie im Wesentlichen der durch Verein und Zwischenpächter tatsächlich erbrachten anteiligen Leistungen für die Verwaltung von Parzelle und Anlage gerecht. Das Erbringen der Gemeinschaftsleistungen ist für das Kleingartenwesen unabdingbar. Damit werden aber noch nicht alle Aufwendungen der Kleingärtnerorganisation abgedeckt, denn erhebliche Leistungen zum Nutzen der Kleingärtner werden unentgeltlich im Ehrenamt erbracht.


© Dr. Rudolf Trepte / November 2005 Gemeinschaftsarbeiten - Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums


*******


Nicht geleistete Pflichtstunden sind entgeltlich zu entrichten


Mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung gilt für alle Mitglieder: Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf dem Lohn eines Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft entsprechen.

In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für 8 nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160,00 DM, d.h. von 20,00 DM / nicht geleitstete Stunde, belegt.
Der Kleingärtner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sowohl die Anzahl der Pflichtstunden als auch der Kostenansatz mit 20,00 DM pro Stunde seien zu hoch.

Das Amtsgericht stellt fest:

1. Der Verein darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen.

Wesentliche Verpflichtungen der Vereinsmitglieder müssen in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es ist ausreichend, dass in der Vereinssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen.
Das nach der Satzung zuständige Gremium – die Mitgliederversammlung – kann die Höhe der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.

2. Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

Hat die Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Höhe der Gemeinschaftsstunden und die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden entschieden, sind alle Vereinsmitglieder daran gebunden.
Es kommt nicht darauf an, dass jeder Einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war. Dies entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.

3. Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen.

Das Gericht führt auf, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt erkaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten. Das Gericht erlaubt dem Verein, die Vergütung sogar etwas höher zu setzen, als der übliche Arbeitslohn. Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, anstatt einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.


© Amtsgerichts Stollberg, Urteil Az. 1 C 1215/95, verkündet am 21.05.1996 / Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. /
Alle Rechte vorbehalten


*******


Verschattung von Bäumen = keine Mietminderung!

Bäume, die im Laufe der Zeit größer werden, so dass die Terasse im Schatten liegt, stellen kein Minderungsgrund dar.
Das Landgericht Hamburg begründet die Ablehnung damit, dass ein Fehler der Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorliege. Vielmehr liege das wachsen der Bäume in der Natur der Sache.

© LG Hamburg / AZ: 307 130/98

*******


Informationen zur Fällung von Bäumen
(Untere Naturschutzbehörde / Wetteraukreis)

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) ist am 01. März 2010 in Kraft getreten.
Folgende rechtliche Regelungen sind zu beachten:

Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG regelt neu, dass Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gefällt werden dürfen. Zulässig bleibt in dieser Zeit der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses oder der Gesunderhaltung der Bäume.

Als gärtnerisch genutzte Flächen gelten in diesem Zusammenhang solche Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie z.B. Haus- und Kleingärten, Grünanlagen sowie Friedhöfe (einschließlich der Rasenflächen sowie Zierpflanzenbeete). Eine Nutzung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Erscheinungsform der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist.

Für Baumfällungen im Außenbereich ist bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung zu beantragen.

Selbstverständlich ist die Fällung von Naturdenkmalen nicht genehmigungsfrei! Ein Genehmigungsantrag ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.


© 01. März 2010 / Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)


*******

Besonderer Artenschutz
(Untere Naturschutzbehörde / Wetteraukreis)

Es ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Das bedeutet, dass Schnittmaßnahmen verboten sind, wenn Vögel im Baum Nester bauen und brüten. Das gilt auch, wenn in Höhlungen eines alten Baumes Fledermäuse oder Steinkäuze leben.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist wiederum nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit (die mit Bußgeld geahndet werden kann).


© 01. März 2010 / Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)


*******


Wilde Müllentsorgung - Wenn die Umwelt zum Mülleimer wird!


Was ist illegale Müllentsorgung überhaupt und welche Strafen drohen den Umweltverschmutzern?

Egal wie ruhig der Wald oder schön der Park auch ist: Man kann davon ausgehen, trotzdem überall Müll zu finden.
Ob nun aus Bequemlichkeit, Ignoranz oder weil man sich die Entsorgungskosten sparen will, schön ist das nicht. Aber ist wilde Müllentsorgung überhaupt strafbar oder handelt es sich um das berühmte Kavaliersdelikt?

123recht.net im Interview mit Rechtsanwalt Matthias Düllberg, Fachanwalt für Strafrecht.

#123recht.net:
Wilde Müllentsorgung, was ist darunter zu verstehen? Ist das auch schon das Kaugummi, das auf den Boden gespuckt wird?

Rechtsanwalt Düllberg:
Es ist immer etwas schwierig, einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen Begriff, unter dem sich wohl jeder etwas vorstellen kann, juristisch zu erläutern, ohne in komplexe Ausführungen zu verfallen. Etwas verkürzt lässt sich die Frage so beantworten, dass der Begriff des Abfalls nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes (KrWG) alle Stoffe und Gegenstände umfasst, denen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Darunter ist der Kaugummi ebenso zu fassen wie das beim Ölwechsel anfallende Altöl aus dem Auto. Für jeden anfallenden Abfall gibt es weitere Vorschriften, die seine mögliche Entsorgung regeln. Bleiben diese unbeachtet, kann man von wilder Müllentsorgung sprechen; selbstverständlich mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen.

#123recht.net:
Kann wilde Müllentsorgung eine Straftat sein?

Rechtsanwalt Düllberg:
Wie so oft muss ich als Jurist diese Frage mit einem klaren „es kommt darauf an“ beantworten. Hier zunächst nämlich darauf, was überhaupt entsorgt wurde.

Zur echten Straftat (§ 326 StGB) wird eine wilde Müllentsorgung dann, wenn etwa Abfälle entsorgt werden, die Gifte oder für Menschen oder Tiere gefährliche Krankheitserreger enthalten, oder geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden anhaltend zu verunreinigen. Es gibt weitere Beispiele im § 326 StGB. Das oben genannte Kaugummi fällt hierunter nicht. Das Altöl in der Regel schon. Die Strafbarkeit entfällt allerdings wieder, wenn schädliche Einflüsse auf die Umwelt aufgrund der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind.

Unterhalb dieser Vorschrift gibt es dann aber noch die Landesabfallgesetze und entsprechende Bußgeldkataloge. Schon „unbedeutende Produkte“ wie etwa ein Pappbecher oder eine Bananenschale können danach mit einem Bußgeld belegt werden.

#123recht.net:
Welche Strafen drohen mir, wenn ich bei so einer Straftat erwischt werde?

Rechtsanwalt Düllberg:
Die Verurteilung nach § 326 StGB wegen wilder Müllentsorgung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen. Auch der Versuch ist strafbar. Wurde fahrlässig gehandelt, reduziert sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie immer im Strafrecht ist innerhalb der genannten Strafrahmen vieles denkbar. Eine genaue Prognose ist seriös nicht möglich.

Ausschlaggebend ist aber in jedem Fall, was eigentlich entsorgt wurde, in welchem Ausmaß und ob es bereits mehrfach zu Verstößen gegen diese Vorschrift gekommen ist. Niemand wird sich ernstlich Sorgen um seine Freiheit machen müssen, wenn er einmal dabei erwischt wird, alte Farbe in den Gulli zu schütten, wenngleich sich selbst das nicht lohnt, da die Geldstrafe immer noch deutlich über den gegebenenfalls bestehenden Entsorgungskosten liegen wird.

#123recht.net:
Und was für Bußgelder drohen?

Rechtsanwalt Düllberg:

Auch die bereits angesprochenen Bußgelder sind abhängig vom illegal entsorgten Gegenstand oder Stoff. Die Länder behandeln das leicht unterschiedlich. Der weggeworfene Pappbecher wird erstmalig zwischen 10 und 50 € liegen, weggeworfene Autoreifen erreichen schnell einige 100 € usw.

Im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens sollte übrigens beachtet werden, dass eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, etwa weil die Menge des entsorgten Abfalls offensichtlich die Umwelt nicht nachhaltig beeinträchtigt, nicht die Durchführung des Bußgeldverfahrens hindert.

#123recht.net:
Angenommen ich beobachte, wie jemand illegal Müll entsorgt, darf ich den Vorgang mit meinem Smartphone aufnehmen und kann das Video oder Foto verwendet werden?
Was ist, wenn z.B. Kfz-Kennzeichen zu erkennen sind? Verstoße ich dann gegen Persönlichkeitsrechte?


Rechtsanwalt Düllberg:
Fotos und Videos, die gezielt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dokumentieren sollen, sind heikel. Zunächst liegt in dem Ablichten einer Person ohne deren Einverständnis ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht und ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG vor, mit der Folge eines möglichen Unterlassungsanspruchs. Dieser wird zwar in zivilrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig mit dem Interesse des Fotografierenden an der Beweissicherung abgewogen. Insbesondere für Ordnungswidrigkeiten ist das allerdings nicht ohne Weiteres anzunehmen.

So hat das Amtsgericht Bonn 2014 einen Unterlassungsanspruch mit dem Argument bejaht, dass es nicht Aufgabe des privaten Beobachters ist, gegebenenfalls vorliegende Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Wer also die illegale Müllentsorgung mittels Foto oder Video dokumentiert, muss, gerade wenn es sich um Bagatellen handelt, fürchten, strafbewehrt auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Davon unabhängig ist die Frage, ob das so gewonnene Material in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren verwertbar ist. Nicht jede unzulässige Beweisgewinnung führt zu einem so genannten Beweisverwertungsverbot. Die Frage ist juristisch umstritten, läuft im Ergebnis aber ebenfalls auf eine Abwägung hinaus. Verkürzt ließe sich sagen: Je schwerer der dokumentierte Verstoß, desto eher wird die Aufnahme verwertbar sein. Eine absolute Sicherheit gibt es indes nicht.

Keinesfalls sollten derartige Aufnahmen aber veröffentlicht werden. Dasselbe gilt im Wesentlichen für Kfz-Kennzeichen.

#123recht.net:
Darf ich den Verursacher denn festhalten, bis die Polizei eintrifft?

Rechtsanwalt Düllberg:
Auch hier ist es nicht so einfach. Gemäß § 127 Abs.1 StPO hat jeder das Recht, eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festzunehmen. Angesichts des § 326 StGB wäre das jedenfalls sicher der Fall, sofern der Betroffene unmittelbar bei der Abfallentsorgung erwischt wird. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die „frische Tat“ im Sinne der Vorschrift eine Straftat sein muss. Eine Ordnungswidrigkeit reicht hierzu nicht aus.

Sofern Sie jemanden bei der Abfallentsorgung erwischen und tatsächlich gewillt sind, diesen nun festzunehmen, sollten Sie sich also schon recht sicher sein, dass er auch wirklich die Schwelle zur Straftat überschritten hat. Ansonsten droht ein eigenes Verfahren, etwa wegen Freiheitsberaubung oder Körperverletzung. Im Zweifel erschiene es mir da wesentlich sinnvoller, die Behörden zu verständigen und keine vermeintlichen Heldentaten zu begehen.

#123recht.net:
Der Verursacher ist längst über alle Berge, an wen wende ich mich, wenn ich eine wilde Mülldeponie entdecke? Wer ist zuständig für die Entsorgung?

Rechtsanwalt Düllberg:
Wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, hat der Grundstückseigentümer für die Entsorgung zu sorgen. Sofern es sich dabei, wie häufig, um die Kommune handelt, findet sich dort, regelmäßig im Umweltamt, der erste Ansprechpartner.

#123recht.net:
Kommen Kosten auf mich zu, weil ich das melde?

Rechtsanwalt Düllberg:
Die Meldung bei der Kommune ist kostenfrei. Sofern sich die illegale Müllkippe allerdings auch gegen oder ohne Ihren Willen auf Ihrem Grundstück befindet, gilt das Vorgesagte. Sie würden dafür haften, wenn es nicht gelingt, den Verursacher zu ermitteln.

#123recht.net:
Wie ist das eigentlich beim Müll aus dem fahrenden Auto werfen? Die Informationen, die man dazu findet sind sehr widersprüchlich. Die noch brennende Zigarette scheint eine Straftat darzustellen, Fastfood-Müll wie die berühmten McDonalds Tüten auf Autobahnauffahrten dagegen nicht?

Rechtsanwalt Düllberg:
Es sollte deutlich geworden sein, dass es in diesem Zusammenhang sehr auf den konkreten Sachverhalt ankommt. Die brennende Zigarettenkippe für sich betrachtet könnte natürlich schon aufgrund der beinhaltenden Substanzen unter den § 326 StGB zu fassen sein, letztlich aber auch, weil die Gefahr eines Brandes besteht. Allerdings dürfte genau das regelmäßig auch ein Fall des § 326 Absatz 6 StGB sein, bei dem die Strafbarkeit wegen offensichtlich ausgeschlossener schädlicher Einwirkungen entfällt. Dann bliebe aber immer noch die Ordnungswidrigkeit, wie natürlich auch bei der Tüte mit dem goldenen M.

123recht.net:
Vielen Dank Herr Düllberg.

© 123recht.net im Interview mit Rechtsanwalt Matthias Düllberg, Fachanwalt für Strafrecht.

*******


Beendigung des Pachtverhältnisses:

Der Pächter muss nach Beendigung des Pachtverhältnisses gesetzwidrige Anpflanzungen und Baulichkeiten beseitigen, auch, wenn er sie vom Vorpächter übernommen hat u. o. der Verein sie über einen längeren Zeitraum geduldet hat.
Der Anspruch des Verpächters ist auch nicht nach § 242 BGB wegen treuewidrigen Verhalten ausgeschlossen. Die Duldung bestimmter, grundsätzlich bei Ende der Pachtzeit nach der Satzung zu entfernender Einbauten / Anpflanzungen während der Pachtzeit besagt noch nicht, dass der Verpächter auch für die Zeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses auf seinen Beseitigungsanspruch verzichten will.

Insoweit kann auch der Pächter aufgrund der Untätigkeit des Verpächters nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieser die Einrichtung auch noch nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu dulden gewillt ist. (LG Kassel / 29. Januar 1998 / AZ. 1 S 690/97)

© 29. Januar 1998 / LG Kassel / AZ. 1 S 690/97


*******


Ehrenamt im Kleingartenbauverein:

Die Vorstände und Mitglieder eines Kleingärtnervereins bilden eine Einheit, eine Gemeinschaft. Von daher ist das Ehrenamt die Basis einer funktionierenden Kleingärtnergemeinschaft und dient:


  • dem Gemeinwohl. - Das Ehrenamt ist die Säule jeder demokratischen Grundordnung,


  • dem Natur- und Umweltschutz. - Die Kleingartenanlagen sind die Grünen Lungen in Ballungszentren und als öffentliches Grün fester Bestandteil jeder ökologischen Bebauungsplanung in den Kommunen,


  • der Gesunderhaltung. - Gärtnerische Betätigung im Freien und Erzeugung von eigenem nach biologischen Grundsätzen erzeugten Obst und Gemüse fördern Gesundheit und Wohlbefinden,


  • einer Freizeitbeschäftigung. - Sie kann in Kleingartenanlagen zu einem geringen Preis erworben werden,


  • dem Vereinsleben. - Die Vereine sind offen für alle Bevölkerungsschichten.


*******


Wohnen im Schrebergarten:

Nach § 3 Absatz 2 BKleingG darf eine Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Bundesgerichtshof hat unter anderem auch in einem Urteil vom 24. Juli 2003 (Aktenzeichen: III ZR 203/02) entschieden, dass die nach dem BKleingG zulässigen Lauben nur eine Hilfsfunktion zur gärtnerischen Nutzung haben, zum Beispiel zum Aufbewahren von Geräten und zum kurzfristigen Aufenthalt des Gartenpächters und seiner Familie. Weiter führt der BGH aus, dass die Laube jedenfalls nicht eine Größe und Ausstattung haben darf, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an Wochenenden, einladen. Es soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten entwickeln.

© 24. Juli 2003 / BGH / Aktenzeichen: III ZR 203/02


*******


Baulichkeiten:

§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (BauGB)

(1)

1. Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
2. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.


(2)
Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

-
-
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;


§ 9 Inhalt des Bebauungsplans (BauGB)

(1)

Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

-
-
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe

© § 5 BauGB / § 9 BauGB


*******


Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Butzbach über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung.


Paragraph 1
Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Stadt Butzbach
(2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das zur Verfügung stehende Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.

Paragraph 2
(Bezugnahme auf das Kleingartenwesen)
Verbote
(1) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten:

2. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für folgende Zwecke zu verwenden:

e) für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und

betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen.


© 2022 / Magistrat der Stadt Butzbach

*******

Trampolin im Garten

Ein Freizeittrampolin wird vorwiegend durch Kinder genutzt. Sobald sich Kinder an der frischen Luft bewegen, kann es laut werden. Im Kleingarten können unsere Kinder spielen und toben. Leider kommt es dadurch immer häufiger zu Nachbarschaftsstreitereien - gerade im Hinblick auf die Nutzung von Trampolinen. Dies gilt es zu vermeiden, von daher sollten wir uns fragen, ob Trampoline in Kleingärten gehören oder nicht.

Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen. So ergeben sich bei der Nutzung des Sprunggerätes viele positive Effekte für die Gesundheit, von Koordination bis hin zu Beweglichkeit und Kondition.

Aber ist es nicht so, dass Kinder im Kleingarten viel bessere Spielräume geboten werden? Kleingartenanlagen sind Orte zum Naturerleben. Hier können Kinder und Jugendliche sehr kreativ sein.
Sie können erfahren wie Obst und Gemüse angebaut werden, und sie lernen die Tierwelt kennen. Dies ist ein wertvoller Baustein zum achtsamen Umgang mit der Natur.

Wer dennoch nicht auf ein Trampolin verzichten möchte, sollte eine vorherige Abklärung mit dem Vorstand und eine frühzeitige Einbindung der direkt betroffenen Nachbarschaft treffen.

Gerade das Thema der Haftung und der vom Trampolin ausgehenden Gefahr darf nicht unbeachtet bleiben. Bei Stürmen kommt es immer wieder vor, dass sich die Geräte losreißen und beträchtliche Schäden - auch auf Nachbargrundstücken - anrichten. Da es sich bei einem Trampolin nicht um ein
Spiel-, sondern um ein Sportgerät handelt
, ist es nur auf dem Grundstück der Hauptwohnung standardmäßig in der Hausratversicherung mitversichert. Eine Haftpflichtversicherung wird bei Schäden an Dritten immer prüfen, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde.

Häufig bleiben die Geräte über den Winter stehen, mit der Folge, dass das Material spröde wird und die Sicherheit der Geräte abnimmt. Von daher ist eine regelmäßige und intensive Wartung unerlässlich.
Man sollte darauf achten, dass das Aufstellen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand möglich ist. Der Vorstand hat das Recht, diese Genehmigung zu widerrufen. Regelungen übergeordneter Institutionen sind zu beachten.

Das Trampolin ist nach Maßgabe des Herstellers - sofern erlaubt - aufzustellen und sicher im Boden zu verankern. Jegliche Haftung für Nutzer und Schäden Dritter liegen beim Aufsteller bzw. Pächter der Parzelle.

Es ist nachvollziehbar, wenn ein Vorstand das Aufstellen von Trampolinen untersagt. Dies sollte auch von den Pächtern akzeptiert werden. Dennoch ist eine Nutzung im angeführten Rahmen und bei einer gegenseitigen Rücksichtnahme möglich.
Von daher kann hier nur appelliert werden, dass die Regelungen des Vereins eingehalten werden. Bedenken Sie, ob Sie eine ungefährliche Benutzung garantieren und Fremdschäden ausschließen können. Dann ist natürlich zu überlegen, ob die Kinder nicht mehr Spaß im Garten haben, wenn Sie ihnen dort vielfältige kreative Spielmöglichkeiten bieten.

© 2022 / Klaus Beuermann, Landesverbandvorsitzender / Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V.

*******

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü