Gartenordnung KGV Butzbach - Kleingartenbauverein Butzbach

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Gartenordnung KGV Butzbach

Gartenordnung des Kleingartenbauverein Butzbach e.V.

Beschluss in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. 06. 1984
Stand: 06.1984


Gleichzeitig mit der Neufassung vorstehender Satzung wollen wir uns eine Gartenordung geben,
die von allen Mitgliedern beachtet werden muss.

Kleingärten sind ein Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie sinnvoller Freizeitgestaltung.
Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Ziel der kleingärtnerischen Arbeit.
Dieses Ziel erfordert Rücksichtnahme aller Kleingärtner einer Anlage.

Zu diesem Zweck hat der Kleingartenbauverein Butzbach e.V. nachstehende Gartenordnung erlassen.


§ 1   Allgemeines

1. Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst und Zierrasen genutzt wird.
Die vom Landesverband vorgegebenen Drittel-Paritäten müssen eingehalten werden.

2. Bei seiner Bewirtschaftung hat der Kleingärtner auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen.
Überhängende Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinreichen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen.
Bei Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die Richtlinien des Hessischen Nachbarschaftsrecht
zu beachten.

3. Gehölze:

a) Bei der Neupflanzung von Gehölzen sind Obstbäume zu bevorzugen.

b) Bei der Neupflanzung von Waldgehölzen sind ausschließlich Ziergehölze bis zu einer
maximalen Endhöhe von 2,0 m zulässig.
Vorhandene Waldgehölze dürfen eine maximale Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.

4. Die zur Kompostbildende dienende Einrichtung sowie auf oder im Erdreich befindliche Wasserspeicher sind so anzulegen, dass keine Personen gefährdet und der Anblick des Einzelgartens ebenso wenig beeinträchtigt werden kann, wie der Gesamteindruck der Kleingartenanlage.
Kompostierungen dürfen nicht an Hauptwegen erfolgen.

5. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung:

a) lm Rahmen dieser Gartenordnung soll der Kleingärtner, weil es kaum noch zu verantworten ist, von der Verpflichtung entbunden werden, sich während der Hauptwachstumszeit an Gemeinschaftsspritzungen beteiligen zu müssen.
Er wird vielmehr dahingehend verpflichtet, in eigener Verantwortung und mit Pflanzenschutzmitteln seiner eigenen Wahl die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen, möglichst nur mit ungiftigen oder nur gering giftigen (Giftabteilung lll) Mitteln.
Spritzungen, gleich welcher Art, müssen den Gartennachbarn rechtzeitig angesagt werden.
Spritzungen bei Wind sind unzulässig!

b) Ungeachtet gesetzlicher Vorschriften sowie etwaiger und polizeilicher Anordnungen ist der Kleingärtner verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall, insbesondere auch das Unkraut vor der Blüte zu bekämpfen.
Größerer Schädlingsbefall ist dem Vorstand anzuzeigen.

6. Die lnanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken und die Überlassung des Kleingartens oder eines Teiles an Dritte ist nicht gestattet.


§ 2   Baulichkeiten

Die bestehenden Gartenhütten und alle anderen Anbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten. Baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beseitigen, oder wenn möglich zu renovieren.
Die Entschädigungsansprüche von Baulichkeiten in den einzelnen Kleingärten werden nach den Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes festgesetzt.

Garteneingangstüren müssen stets so angebracht werden, dass sie im geöffnetem Zustand nach innen weisen.


§ 3   Gemeinschaftsanlagen

Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Lager- und Sammelplätze sind schonend zu behandeln.
Jeder Pächter ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachte Schäden dem Vorstand unverzüglich zu melden und zu ersetzen.


§ 4   Ordnung

Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Liegen zu beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte.
Überhängende Äste und auf den Weg wuchernde Pflanzen sind zu entfernen.

Lagerung von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfällen auf den Wegen und Plätzen innerhalb, sowie auf dem Gelände um die Anlage herum, ist polizeilich verboten und kann bestraft werden.

Beim Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dergleichen auf dem Wege oder dafür vorgesehenen Plätzen ist für eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Stunden Sorge zu tragen.

Das Befahren der Wege und Plätze mit Motorfahzeugen sowie Fahrrädern ist nicht gestattet.

Die Eltern denen diese Pflicht obliegt, ihre Kinder zur Befolgung dieser Gartenordnung anzuhalten, sollten Verständnis dafür aufbringen, dass in einer Kleingärtnergemeinschaft beide Pächtergruppen, nämlich Familien mit Kindern und älteren Menschen, Anspruch auf ein gewisses Maß an Rücksichtnahme anmelden können.

Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenommen Lieferanten, strengstes Fahr- und Parkverbot.

Die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist unbedingt einzuhalten.


§ 5   Kinderspielplatz

1. Die Benutzung der Geräte auf dem Kinderspielplatz ist nur für Kinder bis zu 14 Jahren gestattet.
Jede mutwillige Beschädigung der Geräte oder Verunreinigung des Platzes ist untersagt.

2. Das Benutzen der Geräte und des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr.
Eltern haften auch für den Schaden, den ihre Kinder Dritten oder anderen Kindern zufügen.
Eltern sollten deshalb ihre Kinder nicht ohne entsprechende Aufsicht dem Spielplatz überlassen.


§ 6   Allgemeine Ordnung

1. Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

lnsbesondere sind zu unterlassen:

a) Lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie den Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

b) Rundfunkgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

2. Fremde Gärten dürfen, ohne Zustimmung des betreffenden Pächters nicht betreten werden. Ausgenommen hiervon sind Notfäile, die ein unmittelbares Eingreifen erforderlich machen, und Maßnahmen die die Funktion der Anlage sicherstellen.

3. Motorgetriebene Gartengeräte dürfen nur zu folgenden Zeiten benutzt werden:

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr & 15.00 Uhr - 19.00 Uhr
                Samstag von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr


An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Betreiben von motorbetriebenen Gartengeräten untersagt.

4. lm Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen und den öffentlichen Wegen sind Hunde an der Leine zu führen.

5. Die Tore der Anlage sind ständig zu schließen. Beim verlassen der Anlagen sind die Tore zu verschlieBen, wenn sich kein weiteres Mitglied mehr in der Anlage befindet.


§ 7   Tierhaltung

Das Halten von Tieren ist nur dann gestattet, wenn vom Vorstand Genehmigung eingeholt wird.


§ 8   Wasserleitung

Das Öffnen und Schließen der Hauptwasserleitung wird zu Beginn und am Ende eines Gartenjahres vom Vorstand festgelegt. Mängel an der Leitung sind dem Rohrmeister oder dem Vorstand sofort zu melden.

Sind Wasserzähler montiert, so hat jedes Mitglied für seinen Wasserzähler die Verantwortung zu tragen. Defekte Wasseruhren sind beim Rohrmeister abzugeben.

Dieser veranlasst die Reparatur durch Fachfirmen. Die anfallenden Kosten sind vom Pächter zu tragen.


§ 9   Gemeinschaftsarbeit

Wird in der Anlage Gemeinschaftsarbeit angesetzt, die eine Erneuerung oder Verbesserung der Anlage zum Ziele hat, ist jeder verpflichtet laut Satzung daran teilzunehmen.
Die Satzung hat hierfür (§ 4 Abs. 2e) vorgesehen.

Vereinseigene Geräte sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch in sauberem und einwandfreiem Zustand abzuliefern.


§ 10   Abfallbeseitigung


Beim Verbrennen von trockenen Gartenabfällen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Das Feuer ist beim Verlassen des Gartens zu löschen.

Zitat aus der amtlichen Bekanntmachung:


"Durch die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 17. März 1975 (GVBI. 1 S.48) wurde festgelegt dass, das Verbrennen von Abfällen nur unter Aufsicht zuverlässiger Personen bei trockenem Wetter von:

Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr geschehen darf."


§ 11   Gemeinschaftseinrichtungen

Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Wasser-und Stromleitungen oder dergleichen sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln.
Unbefugte Eingriffe und Veränderungen an diesen Einrichtungen sind verboten.
Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung, auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden gehen zu Lasten des Pächters.

Jeder Gartenpächter hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen.


§ 12   Schlussbestimmungen

Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder auch bedingt noch notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

Alle Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung können seitens des Vorstandes zur fristlosen Kündigung des Gartens führen.



Vorstehende Gartenordnung wurde in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Juni 1984 beschlossen.

 
 

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Ergänzend zu dieser Gartenordnung gelten die Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetz (BKleinG) in der jeweils gültigen Fassung.

lm Falle von Widersprüchen sind die Bestimmungen des BkleinG gültig.


Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz (BkleinG)


Anhang 6


Gartenordnung


(Auszug)


Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung.
Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.

1. Bebauung

Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem BkleinG, den betreffenden Bebauungsplänen und der Dienstanweisung des Senators für das Bauwesen für Bauten in Kleingärten.

1.1 Vor Errichtung, Anderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt eingeholt werden und
die Zustimmung durch den Verpächter erfolgen.

Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.

2. Gehölze

Aus der kleingäftnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl so dass insbesondere
das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.

Eine Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
Die erforderlichen Pflegemassnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen.

Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.

4.5 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen,
so dass eine mineralische Düngung der Garlenfläche weitgehend überflüssig wird.
Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden.
Die Kompostanlage muss durch Abpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer führen.

4.6 Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
Das Verbrennen im Freien ist verboten.

6.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8-13 Uhr und 15-19 Uhr benutzt werden.

Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.

8. Verstöße

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 
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